1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die dem Auftraggeber in der aktuellen Version bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die die Open Network IT Group GmbH Waldluststr. 70, 85540 Haar (im Folgenden: „ONIG“) bei dem Auftraggeber im Rahmen eines Vertrags durchführt, soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde. Abweichende AGB der nationalen und internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird
1.2. ONIG schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Nur in diesem Verhältnis gelten diese AGB.
1.3. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ONIG ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ONIG ausdrücklich widerspricht.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mündliche Aussagen müssen schriftlich bestätigt werden.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.1. Alle Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ONIG schriftlich oder in einem elektronischen Format firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem vertraglich angegebenen Umfang.
2.2. Nach einem Vertragsabschluss verpflichtet sich ONIG die im Vertrag genannten Leistungen auf schriftlich oder elektronisch gestellte Anfrage des Auftraggebers zu erbringen, sofern der Auftraggeber die gestellte Leistung kostenpflichtig in Anspruch nimmt.
2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch ONIG erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumen von ONIG innerhalb der normalen Geschäftszeiten (Mo-Fr 10:00-17:00 Uhr) von ONIG.
2.4. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Geschäftszeiten, die je nach vereinbartem Vertrag variieren, können Zusatzkosten anfallen.
2.5. Grundlage für die Dienstleistung ist die schriftliche oder in elektronischer Form erbrachte Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber ONIG zur Verfügung stellt oder die ONIG gegen Kostenberechnung, aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche bzw. -Notwendigkeiten können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.6. ONIG ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Geschäftszeiten von ONIG Auskunft zu geben.
2.7. Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien und andere Angaben zur Dienstleistung müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. ONIG ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten für ONIG, die aus fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum Entgelt, verrechnet.
2.8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ONIG verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ONIG die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist ONIG berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ONIG angefallenen Kosten und Spesen sowie anfällige Abbaukosten (Kosten, die anfallen, um das System wieder auf den ursprünglichen Stand zurückzusetzen) sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.9. Die Auswahl des zu Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt ONIG. ONIG entscheidet ob es nötig ist für die Ausführung Dritte heranzuziehen. ONIG ist berechtigt, zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach eigener Wahl und auf eigene Kosten Dritte zu beauftragen.
3.1. Bei der Nutzung der Hardware und bei der Meldung und Eingrenzung von Störungen beachtet der Auftraggeber eventuelle Hinweise von ONIG. Der Auftraggeber trifft die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen.
3.2. Der Auftraggeber nennt ONIG die ernannten Ansprechpartner zur Unterstützung des Wartungspersonals an allen Aufstellungsorten.
3.3. Der Auftraggeber informiert umgehend ONIG bei Verdacht auf Fehlfunktion, Infektionen oder jeglicher anderen Information, die ein Eingreifen seitens ONIG erforderlich machen könnte.
4.1 Falls nicht explizit anders vereinbart wurde, werden die Kosten für Fahrt, Wegzeit und Übernachtung für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt. Der Fahrpreis berechnet sich nach den aktuellen Fahrzeitsätzen.
4.2 Nebenkosten, das sind Aufwendungen, die dem Auftraggeber bei der Durchführung entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.3 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen innerhalb eines Vertrags ist ONIG berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.4 Nicht gedeckt innerhalb eines Vertrages sind auch Leistungen, die durch nicht vertragsgegenständliche Änderungen des Auftraggebers bedingt sind. Diese werden von ONIG mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung gestellt.
4.5 Werden Änderungen an den vertragsgegenständlichen Objekten (Hardware, Software, Organisationsmittel) ohne vorhergehende Zustimmung von ONIG von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt bzw. diese nicht widmungsgemäß verwendet, ist ONIG berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4.6 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern ist nicht von der vertraglich vereinbarten Vergütung gedeckt und kann von ONIG zusätzlich mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung gestellt werden.
5.1. Die Termine und Lieferfristen (Erfüllungstermine) werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Vertragsschluss angegeben.
5.2. Sofern ONIG verbindliche Erfüllungstermine aus Gründen, die ONIG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ONIG den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ONIG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet.
5.3. Die angegebenen Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von ONIG angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
5.4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von ONIG nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von ONIG führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.5. Bei Aufträgen, die mehrere abgrenzbare Einheiten umfassen, ist ONIG berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese mittels Teilrechnungen zu verrechnen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen ONIG bzw. dessen Lizenzgebern zu. Jede Verletzung der Urheberrechte von ONIG zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
6.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von ONIG. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Zustimmung von ONIG.
6.3. Ist die Erstellung von Individualsoftware Gegenstand des Vertrags, werden durch den gegenständlichen Vertrag lediglich Nutzungsrechte an der Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang erworben. Eine Weitergabe dieser Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts nur zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden (einfaches Nutzungsrecht).
6.4. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
6.5. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von ONIG gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beantragen. Kommt ONIG dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß § 69e Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.6. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in § 6 dieser AGB wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt 5% der vereinbarten Auftragssumme.
7.1. Die Preise und Angebote sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend.
7.2. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich ONIG an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise ab Ausstellung des Angebotes gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 8 Auftragserteilung
8.1. Die Auftragserteilung erfolgt durch den Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen.
9.1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist ONIG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet ONIG eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5% des Rechnungsbetrages für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Erfüllungs- bzw. Lieferfrist.
9.2. Der Nachweis eines höheren Schadens und die ONIG zustehenden gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale nach 10.1. ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ONIG überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von ONIG ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
10.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von ONIG liegen, entbinden ONIG von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
11.1. Der Auftraggeber entrichtet den im Vertrag festgelegten Betrag zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11.2 Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung einer Teilleistung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im Nachhinein. Eventuelle anfallende Wartungsgebühren sind jeweils zu Beginn im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats zu entrichten bzw. werden per Lastschrift eingezogen. Die Abbuchungszeit kann variieren.
11.3. Rechnungen von ONIG werden sofort fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ONIG behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch von ONIG auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
11.4 ONIG ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit Vertragsschluss bzw. einer Auftragsbestätigung erklärt.
11.5 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistungen bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers (Mängel- bzw. Gewährleistungsrechte) unberührt.
11.6. ONIG ist von seiner Wartungsverpflichtung befreit, so lange der Auftraggeber seine Zahlungspflicht nicht erfüllt (Zurückbehaltungsrecht).
11.7. Alle sich aus einem diesen AGB unterliegenden Vertrag oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten trägt der Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten.
11.8. ONIG hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
12.1. Unabhängig von Gewährleistungsansprüchen nach § 15 gilt im Übrigen folgendes: ONIG haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ONIG nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen und/oder Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
12.2. Für leicht fahrlässige Vertragsverletzungen ist die Haftung von ONIG summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf den Auftragswert.
12.3. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet ONIG ebenfalls nur in dem aus Absatz 1 bis 2 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von täglichen Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
12.4. ONIG haftet nicht für Systeminfektionen jeglicher Art, sofern ONIG diese nicht zu vertreten hat. Sollte eine Firewall, ein Antivirenprogramm oder jede andere Art von IT Systemschutz vorhanden sein und dennoch ein Schaden durch eine Systeminfiltration vorliegen wie Datenverschlüsselung, dauerhafter Datenverlust, Infektion, Übertragung von Informationen an Dritte oder Beschädigung von Hard- und/oder Software, so haftet nicht ONIG dafür.
12.5. Ist die Haftung von ONIG ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung von Organen, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von ONIG.
13.1. Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich der anderen Vertragspartner stammen und als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, auch über das Ende dieses Wartungsvertrags geheimhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzeichnen noch verwerten oder an Dritte weitergeben. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Beauftragten auferlegen.
13.2. Dieser Vertrag beinhaltet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über die Verarbeitungsprozesse von ONIG. Der Auftraggeber hat diese mit äußerster Vorsicht zu behandeln und haftet im Falle der unbefugten Weitergabe an Dritte.
14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich ONIG das Eigentum an den verkauften Waren vor.
14.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist ONIG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ONIG ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf ONIG diese Rechte nur geltend machen, wenn ONIG dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
15.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
15.2. ONIG haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss bzw. bei Erbringung der Leistung kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). § 377 HGB findet im Vertragsverhältnis zum Auftraggeber Anwendung. Kommt der Auftraggeber seinen Rüge- und Untersuchungspflichten nicht nach, sind Mängel- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
15.3. Mängelrügen führen nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn sie reproduzierbare Mängel (Abweichungen von der Leistungsbeschreibung) betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
15.4. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete System (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke ONIG kostenlos zur Verfügung zu stellen und ONIG zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von ONIG zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist ONIG dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
15.5. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für Behebung von Mängeln, wenn Eingriffe und Änderungen vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen wurden.
15.6. Ferner übernimmt ONIG keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte oder ungeeignete Organisationsmittel, soweit diese vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen sowie Transportschäden zurückzuführen sind.15.7. Liegt ein Mangel vor und ist dieser fristgerecht geltend gemacht worden, kann ONIG wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erbracht wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
15.8. ONIG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software mit anderen, nicht vertragsgegenständlichen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet bzw. kompatibel ist.
15.9. Die Nacherfüllung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nacherfüllung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen von ONIG eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber ONIG Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht von ONIG zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
15.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
15.11. Bei Betreuungs- und Wartungsleistungen im Rahmen eines Dienstvertrages schuldet ONIG das Bemühen um ein Wiedereingangsetzen des Systems bzw. der zu wartenden IT-Komponenten. Ein bestimmter Erfolg kann aufgrund der Komplexität der Umgebung nicht garantiert werden. Insofern ist auch die Fälligkeit des Entgelts an keinen Erfolg geknüpft.
20.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von den gesetzlichen Regelungen ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ein Jahr ab Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist.
21.1. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche ONIG zu vertreten hat, kann ONIG auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Auftraggeber auf Verlangen von ONIG unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich dazu überlassener Unterlagen zurückzugeben.
21.2. Das Recht des Auftraggebers aus diesem Grund Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
22.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von ONIG, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt
22.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).